AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlineversteigerungen auf

AUKTIONSZENRUM.de

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versteigerers regeln die Nutzung der Website www.AUKTIONSZENTRUM.de sowie die der damit in Zusammenhang stehenden Dienste, Applikationen und Anwendungen.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam, bevor Sie sich zum Bieten registrieren. Durch Ihre Registrierung (vgl. § 3 Abs. 1 der AGB) erkennen Sie die nachfolgenden Bedingungen an.

§ 1 Leistungsbeschreibung

  1. Der Versteigerer versteigert über die Internet-Plattform www.AUKTIONSZENTRUM.de gegen Höchstgebote Gegenstände (welche Mängel und/oder Vorschäden aufweisen können) im Namen seiner Auftraggeber (im Folgenden “Verkäufer“ genannt).
  2. Der Versteigerer ist ausschließlich Vermittler und nicht Veräußerer der zur Versteigerung angebotenen Gegenstände. Ein Rechtsverhältnis bezüglich des Erwerbs der Kaufgegenstände kommt allein zwischen dem Verkäufer und der Person zustande, die im Rahmen der Internet-Versteigerungen Gebote für die zu versteigernden Gegenständen abgibt (nachfolgend „Bieter“ oder nach erfolgtem Zuschlag „Käufer“ genannt).
  3. Der Versteigerer ist im Hinblick auf die im Zuge der Versteigerung angebahnten und geschlossenen Kaufverträge vom Verkäufer zur Abgabe und zum Empfang aller Erklärungen umfassend bevollmächtigt.
  4. Der Versteigerer ist bemüht, dass seine Services ohne Unterbrechungen verfügbar und Übermittlungen fehlerfrei sind. Zugleich wird er versuchen, die Häufigkeit und Dauer vorübergehender Unterbrechungen oder Beschränkungen zu begrenzen. Durch die Beschaffenheit des Internets sowie notwendige Instandsetzungen, Wartungen oder die Einführung neuer Einrichtungen oder Dienste kann dies jedoch nicht garantiert werden. Die über diese Website angebotenen Dienstleistungen werden daher unter Ausschluss jeglicher Zusicherung hinsichtlich Verfügbarkeit und Qualität zur Verfügung gestellt.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bieters bzw. Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung stimmt der Versteigerer ausdrücklich in Textform zu.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch.

 § 2 Teilnahmeberechtigung und -ausschluss

  1. Die Teilnahme an einer Internetversteigerung als Bieter steht nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften offen, welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
  2. Der Bieter versichert, dass er kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, sondern i. S. d. § 14 BGB ein Unternehmer ist. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind nicht berechtigt, als Bieter einer Auktion teilzunehmen.

 § 3 Registrierung

  1. Die Teilnahme an den Internet-Versteigerungen als Bieter bzw. Käufer auf der Plattform erfordert eine Registrierung unter Zustimmung zu diesen AGB sowie die Bestätigung der Registrierung durch den Versteigerer.
  2. Die Registrierung erfolgt durch den Bieter auf der Internetseite des Versteigerers (www.AUKTIONSZENTRUM.de) unter vollständiger und korrekter Angabe der dort abgefragten Daten (Firma, Vor- und Nachnahme, E-Mail-Adresse, Geburtstag, Anschrift und Telefonnummer und Umsatzsteuer-Identnummer) sowie unter Angabe eines Nutzernamens und eines Passwortes. Der Versteigerer behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern, die die Legitimation oder die Teilnahmeberechtigung nach § 2 der AGB belegen (z.B. Gewerbenachweis oder Handelsregisterauszug). Der Versteigerer behält sich des Weiteren vor, Anträge auf Eröffnung eines Kundenkontos ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Die Registrierung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft kann nur durch eine vertretungsberechtigte Person wirksam erfolgen.
  4. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, insbesondere die E-Mail-Adresse, ist der Bieter verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.
  5. Der Bieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, dies dem Versteigerer unverzüglich mitzuteilen.

 § 4 Löschung der Registrierung

  1. Bieter können die Aufhebung der Registrierung jederzeit schriftlich oder per E-Mail vom Versteigerer verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Nachnamen, ggf. Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername zu richten an AUKTIONSZENTRUM.de, Adam Krumbach,Berggartenstr. 19, 01277 Dresden, email@auktionszentrum.de
  2. Der Versteigerer ist berechtigt, die Registrierung des Bieters mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen zu löschen. Die Ankündigung erfolgt in Textform.
  3. Mit der Aufhebung der Registrierung ist der Bieter nicht mehr berechtigt, an Internetversteigerungen des Versteigerers teilzunehmen.

 § 5 Ausschluss von einer Versteigerung

  1. Der Bieter kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von der Nutzung der Versteigerungsplattform vorläufig oder endgültig ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn falsche Kontaktdaten angegeben wurden, Bieterdaten an unbefugte Dritte weitergegeben wurden oder gegen diese AGB (z.B. Nichtzahlung oder Nichtabholung erworbener Gegenstände oder Gebotsabgabe unter Nutzung nicht autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse) oder gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wurde.
  2. Der Bieter wird von dem Ausschluss in Textform in Kenntnis gesetzt.

 § 6 Ablauf der Versteigerungen

    1. Zur Versteigerung gelangen die auf der Website www.AUKTIONSZENTRUM.de eingestellten Gegenstände. Sie werden durch die Los-Nummer innerhalb eines Auktionskatalogs samt Kataloginformation eindeutig gekennzeichnet und durch Beschreibung ausgewiesen.
    2. Die Versteigerung beginnt und endet zu den vom Versteigerer bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden angezeigt. Der Versteigerer behält sich vor, bis zum Beginn der Auktion die Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern. Zudem bleibt es ihm vorbehalten, die im Versteigerungskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder die Auktion abzubrechen. Mit einem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.
    3. Sämtliche auf der Website zur Versteigerung eingestellten Gegenstände (auch als „Los” oder „Lose” bezeichnet) können auf Anfrage beim Versteigerer im Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Die Darstellung der Lose auf der Website dient lediglich dazu, Kaufinteressenten Gelegenheit zu geben, das Los gegenständlich, zeitlich und räumlich einzuordnen. Hierfür gilt die textliche Beschreibung in deutscher Sprache, auch wenn der Versteigerer dem Bieter aus Servicegründen eine Übersetzung zur Verfügung stellt. Ungeachtet dessen sind etwaige bildliche Darstellungen sowie die textlichen Beschreibungen, insbesondere Angaben zu technischen Daten, Maßen, Fabrikaten, Baujahren/Erstzulassungen oder Mengenangaben, unverbindlich und stellen weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bestimmung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes dar, vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung im Einzelfall. Der Verkäufer übernimmt keine Beschaffenheitsgarantie und keine Gewähr für das Vorhandensein von Eigenschaften, die sich aus der Darstellung im Internet ergeben oder herleiten lassen. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Darstellung der Lose auf der Website wird dringend davon abgeraten, auf Lose ohne vorherige Besichtigung/Prüfung des Kaufgegenstandes zu bieten.
    4. Die vom Versteigerer für den Fall des Zuschlags für das jeweilige Los angegebenen Abholfristen sowie der Ort der Abholung sind verbindlich. Soweit der Kaufgegenstand am Abholstandort zu demontieren ist, wird der Bieter im Rahmen der Beschreibung des Loses darauf hingewiesen.
    5. Der Versteigerer bestimmt einen Start- oder Festpreis, sowie die Steigerungsschritte der Gebote und die Frist, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Für die Bestimmung des Auktionsendes ist ausschließlich die Systemuhr des Versteigerers maßgebend. Durch die Abgabe eines Gebotes gibt der Bieter ein verbindliches und unwiderrufliches Kaufangebot ab. Ein Gebot erlischt, wenn während der Angebotsdauer seitens eines weiteren Bieters ein höheres Gebot abgegeben wird. Erfolgt ein das bisherige Höchstgebot übersteigendes Gebot weniger als eine (1) Minute vor dem Auktionsende, so verlängert sich diese um 1 Minute. Dies geschieht so lange, bis innerhalb des Zeitraums von einer (1) Minute kein neues Höchstgebot mehr eingeht.
    6. Die Abgabe von Geboten mittels nicht vom Versteigerer autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. sogenannten "Sniper"-Programmen) ist unzulässig.
    7. Der Versteigerer behält sich vor, Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Dieses Recht besteht nur bis zur Erteilung einer dem Zuschlag entsprechenden Willenserklärung.
    8. Es wird ein Bietagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot des Bieters automatisiert solange in kleinst nötigen Schritten erhöht, dass der Bieter wieder Höchstbietender ist, längstens jedoch bis zu dem vom Bieter voreingestellten Maximalgebots. Bei Angabe eines Mindestpreises und der Eingabe eines dem Mindestpreis entsprechenden oder übertreffenden Gebots in den Bietagenten, wird der Mindestpreis automatisch geboten.
    9. Vorbehaltlich der Regelungen gemäß Abs. 10, nimmt der Versteigerer nach Beendigung der Auktion das Gebot des Höchstbietenden durch eine in Textform versandte Bestätigung an. Diese Mitteilung entspricht dem Zuschlag im Sinne des § 156 S. 1 BGB und wird mit der Absendung durch den Versteigerer wirksam.
    10. Der Versteigerer behält sich vor, gemäß § 156 S. 2 Alt. 2 BGB die Versteigerung ohne Erteilung eines Zuschlags aus berechtigtem Grund zu schließen oder den Zuschlag lediglich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere vor, wenn das Höchstgebot unter dem vom Verkäufer bestimmten Mindestpreis liegt. Liegt ein Zuschlag unter Vorbehalt vor, wird er nur wirksam, wenn der Versteigerer den Zuschlag in Textform bestätigt. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den vom Verkäufer benannten Mindestpreis für ein Los zu veröffentlichen oder bekannt zu geben.

     § 7 Gefahrübergang

      1. Die Haftung und die Gefahr des zufälligen Untergangs und des Verlustes oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes geht mit dem Zuschlag des Versteigerers auf den Käufer über. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt geht die Gefahr mit dem Wegfall des Vorbehaltes auf den Käufer über.

       § 8 Zahlungsverpflichtungen des Käufers

      1. Der Käufer hat neben dem Kaufpreis, welcher dem Höchstgebot entspricht, ein Aufgeld an den Versteigerer zu zahlen. Das Aufgeld ist im jeweiligen Katalog bzw. den jeweiligen Losen angezeigt. Auf den Gesamtpreis wird die zum Zeitpunkt des Zuschlags gesetzlich gültige Umsatzsteuer erhoben. Wenn es sich um nach §25a UStG. differenzbesteuerte Gegenstände handelt, wird für das jeweilige Los die Umsatzsteuer nur auf das Aufgeld erhoben.
      2. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung hat der Käufer die vom Versteigerer per E-Mail übermittelten Instruktionen zu beachten.
      3. Der Gesamtpreis zzgl. Umsatzsteuer ist, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, mit dem Zuschlag verdient, sofort mit Rechnungsstellung fällig und mittels einer vom Versteigerer vorgegebenen Zahlungsmethoden zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb von drei (3) Kalendertagen ab Rechnungsstellung, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
      4. Rechnungen für ersteigerte Lose werden an den Käufer nur in elektronischer Form gesandt. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt auf der Grundlage der vom Bieter hinterlegten Registrierungsdaten.
      5. Die Aufrechnung gegen das Aufgeld ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.
      6. Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) haben auf den Kaufpreis für den Kaufgegenstand eine Sicherheit in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an den Versteigerer zu zahlen. Diese Sicherheit wird dem Käufer erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass das erworbene Los die EU-Staaten verlassen hat. Hierzu ist dem Versteigerer die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen.
      7. Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen dem Versteigerer vor ihrer Gebotsabgabe die ihnen erteilte gültige internationale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich nachweisen. Nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen und erfolgtem Zuschlag erhält der Käufer eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Der Käufer hat eine Sicherheit in Höhe des in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes auf den Nettokaufpreis zu zahlen. Weist der Käufer die gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung binnen 1 Wochen nach Abholung des Kaufgegenstandes vollständig und widerspruchsfrei nach, so wird ihm die Sicherheit nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zurückerstattet. Liegt dem Versteigerer nach Ablauf der vorgenannten Frist ein Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig vor oder sind die Angaben nicht widerspruchsfrei, so ist der Versteigerer berechtigt, die vorliegende Rechnung zu stornieren, eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu stellen und zu veranlassen, dass die geleistete Sicherheit als Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland abgeführt wird.
      8. Der Versteigerer ist berechtigt, den Kaufpreis sowie ggf. entstandene Kosten für Nebenleistungen sowie Schadensersatzansprüche im Namen und für Rechnung des Verkäufers einzuziehen und ggf. auch gerichtlich einzuklagen.

       § 9 Abholung

      1. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Ab- bzw. Übernahme des Loses innerhalb der in der Kataloginformation angegebenen Abholfrist, zu den angegebenen Abholzeiten am jeweils angegebenen Abholstandort. Die fristgemäße Abholung des ersteigerten Loses stellt eine vertragliche Hauptpflicht des Käufers dar.
      2. Zur Erfüllung der Abholungsverpflichtung hat der Käufer die vom Versteigerer per E-Mail übermittelten Instruktionen zu beachten.
      3. Die Demontage, Verladung, Versendung, Transport und ggf. Ausfuhr der Kaufgegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Sämtliche über die Bereitstellung des Kaufgegenstands zur Abholung hinausgehende Tätigkeiten, insbesondere dessen Verladung und Transport, erfolgen ausschließlich im Interesse des Käufers in dessen Pflichtenkreis, selbst wenn sie durch den Versteigerer, Verkäufer oder durch Dritte ausgeführt werden. Ein Verschulden bei der Ausführung dieser Tätigkeiten ist dem Käufer wie dem eigenen Verschulden zuzurechnen (§ 278 BGB). Weder der Versteigerer noch der Verkäufer oder die für sie tätigen Mitarbeiter oder Beauftragten sind Verlader im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO).
      4. Das Betreten des Abholstandortes zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung des Loses erfolgt auf eigene Gefahr des Bieters bzw. Käufers oder deren Beauftragten.
      5. Der Verkäufer und Versteigerer sind berechtigt, die Übergabe des Loses sowie – bei Fahrzeugversteigerungen – die Übergabe der Fahrzeugpapiere solange zu verweigern, solange der Käufer nicht alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dem Versteigerer erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Verkäufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen zwischen dem Käufer und Versteigerer oder dem Verkäufer entstanden sind.
      6. Nimmt der Käufer die angebotene Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Abholfrist an, so wird durch eine etwaige Aufbewahrung des Kaufgegenstandes durch den Versteigerer, den Verkäufer oder dritte Personen kein Verwahrungsvertrag begründet. Eine Aufbewahrung erfolgt ebenso wie ein ggf. gesondert vereinbarter Versand für Rechnung und auf Gefahr des Erwerbers und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Weder der Versteigerer noch der Verkäufer haften - außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - für die Beschädigung, den Verlust oder den Untergang des Kaufgegenstandes. Eine Versicherung des Kaufgegenstandes findet nicht statt, es sei denn, der Versteigerer hat dies im Einzelfall ausdrücklich gegenüber dem Käufer übernommen.

       § 10 Eigentumsübergang und Verfügungsbeschränkungen

      1. Das Eigentum an den versteigerten Kaufgegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld und Umsatzsteuer sowie nach der Übergabe auf den Käufer über.
      2. Dem Käufer ist es ausdrücklich untersagt, einen Kaufgegenstand vor dem Eigentumsübergang an Dritte weiterzuverkaufen, zu verpfänden oder in sonstiger Weise über den Kaufgegenstand zu verfügen.
      3. Der Käufer hat dem Versteigerer und dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

       § 11 Rechte bei Verzug des Käufers

      1. Der Verkäufer und der Versteigerer sind berechtigt, bei nicht fristgemäßer Abholung angemessene pauschale Lagerungskosten zu berechnen. Die Pauschale wird im Rahmen der Kataloginformation ausgewiesen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer oder dem Versteigerer für die Lagerung keine oder geringere Kosten entstanden sind. Wird der Nachweis erbracht, hat der Käufer nur die nachgewiesenen geringeren Kosten zu tragen.
      2. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen oder mit seiner Pflicht zur Abholung (ggf. einschließlich Demontage) in Verzug, hat der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Netto Kaufpreises zu verlangen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass dem Verkäufer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt hiervon unberührt.
      3. Darüber hinaus sind der Verkäufer und der Versteigerer berechtigt, die Kaufgegenstände auf Kosten und Risiko des Käufers demontieren und einlagern zu lassen sowie diese anderweitig zu verwerten, insbesondere eine nochmalige Versteigerung anzuberaumen oder einen freihändigen Verkauf vorzunehmen. Der Käufer darf bei einer erneuten Versteigerung nicht mitbieten. Er haftet für einen etwaigen Ausfall, der bei der erneuten Versteigerung entsteht, hat aber keinen Anspruch auf einen etwaigen Mehrerlös.
      4. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Aufpreises bleibt auch im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts wegen Zahlungsverzuges oder nicht rechtzeitiger Abholung des Kaufgegenstands bestehen.

       § 12 Gewährleistungsausschluss

      1. Handelt es sich bei dem Los bzw. Kaufgegenstand um eine gebrauchte Sache, so ist die Haftung wegen eines Rechts- oder Sachmangels ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht, sofern ein Mangel seitens des Verkäufers arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen wurde.
      2. Im Übrigen setzen die Mängelrechte des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      3. Soweit die Mängelrechte nicht nach Abs. 1 ausgeschlossen sind, verjähren sie in einem Jahr nach der Abholung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Vor etwaiger Rückgabe des Kaufgegenstandes ist die Zustimmung des Verkäufers bzw. des Versteigerers einzuholen.
      4. Sollte das Los trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
      5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
      6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

       § 13 Haftung

      1. Der Veräußerer und der Versteigerer haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
      2. Soweit der Verkäufer bezüglich des Kaufgegenstandes oder Teilen desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet er allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
      3. Versteigerer und Verkäufer haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Sie haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften sie im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
      4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sowie des Versteigerers.

       § 14 Schlussbestimmungen

      1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Parteien, die Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, ist Dresden.
      2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Auf etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen werden die zugelassenen Bieter per E-Mail gesondert hingewiesen. Die geänderten bzw. ergänzten Bedingungen finden erst Anwendung, wenn der Bieter nach Erhalt des Hinweises erneut ein Gebot abgibt.
      3. Soweit einzelne Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.